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ARBEITSrecht: Ausschlussfristen wahren
Bis wann kann ich Urlaub und Überstunden nach der Kündigung noch geltend machen?
Manche Arbeitsverträge enthalten zweistufige Ausschlussfristen. Das bedeutet, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis in einer ersten Stufe innerhalb einer festgelegten Frist geltend gemacht werden müssen. Werden sie abgelehnt, setzt eine zweite Stufe ein, innerhalb derer die Ansprüche geltend gemacht werden müssen, ehe sie verfallen.
Eine solche zweistufe Ausschlussfrist kann aber durch laufende Verhandlungen gehemmt werden. In einem Fall vor dem BAG im Juni 2018 hatte ein Arbeitnehmer innerhalb der geltenden Frist von drei Monaten seinen Arbeitgeber aufgefordert, ihm 32 Urlaubtage und diverse Überstunden abzugelten.
Der Arbeitgeber lehnte dies ab und es folgten Vergleichsverhandlungen über die Rechtsanwälte. Diese blieben erfolglos, so dass der Arbeitnehmer Klage erhob. Die Klage erfolgte nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Frist und das LAG Nürnberg erklärte die Ansprüche als verfallen. Dies allerdings sah das BAG anders, denn nach Auffassung der Richter wurde die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche durch den Arbeitnehmer durch die laufenden vorgerichtlichen Vergleichs-Verhandlungen gehemmt. Dieser Zeitraum dürfe nach Ansicht des Gerichts nicht in die Ausschlussfrist eingerechnet werden.
BAG, Urteil vom 20. Juni 2018; Az 5 AZR 262/17

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