Ein Fall aus einer Betriebsschlosserei verdeutlichte diesen Sachverhalt: Der Mitarbeiter war vom 19. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 durchgehend krankgeschrieben. Angesichts der Corona-Pandemie beschlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmer am 23. März 2020, die Kurzarbeit von Anfang April bis Ende Dezember 2020 fortzusetzen, wobei die wöchentliche Arbeitszeit auf null Stunden reduziert wurde.
Der Mitarbeiter forderte die Abgeltung von 15 Urlaubstagen für das Jahr 2020. Doch das BAG wies seinen Anspruch zurück. Die Einführung von Kurzarbeit führt zu einer neuen Arbeitszeitverteilung, die auch bei bereits bestehender Krankheit greift. Selbst wenn ein Mitarbeiter Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes erhält, ändert dies nichts an der Gültigkeit der Kurzarbeitsvereinbarung.
Das Urteil des BAG betont, dass die arbeitsvertragliche Grundlage auch bei Krankheit unberührt bleibt und sich nicht automatisch von den arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Kurzarbeit freistellt. Es verdeutlicht auch, dass die Regelungen zur sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Arbeitslosen- und Krankenversicherung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kurzarbeitsvereinbarung haben.
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