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ARBEITSsrecht: Bei Krankheit während Kurzarbeit "null" - Keine Urlaubsabgeltung laut BAG-Urteil
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit "null", werden die ausgefallenen Arbeitstage nicht als Zeiten mit Arbeitspflicht betrachtet, wenn es um die Berechnung des Jahresurlaubs geht. Selbst bei Krankheit vor Einführung der Kurzarbeit ändert sich laut dem jüngsten Urteil des BAG vom 05.12.2023 (Az. 9 AZR 364/22) nichts an der durch Kurzarbeit geänderten Arbeitszeitverteilung.
Ein Fall aus einer Betriebsschlosserei verdeutlichte diesen Sachverhalt: Der Mitarbeiter war vom 19. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 durchgehend krankgeschrieben. Angesichts der Corona-Pandemie beschlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmer am 23. März 2020, die Kurzarbeit von Anfang April bis Ende Dezember 2020 fortzusetzen, wobei die wöchentliche Arbeitszeit auf null Stunden reduziert wurde.
Der Mitarbeiter forderte die Abgeltung von 15 Urlaubstagen für das Jahr 2020. Doch das BAG wies seinen Anspruch zurück. Die Einführung von Kurzarbeit führt zu einer neuen Arbeitszeitverteilung, die auch bei bereits bestehender Krankheit greift. Selbst wenn ein Mitarbeiter Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes erhält, ändert dies nichts an der Gültigkeit der Kurzarbeitsvereinbarung.
Das Urteil des BAG betont, dass die arbeitsvertragliche Grundlage auch bei Krankheit unberührt bleibt und sich nicht automatisch von den arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Kurzarbeit freistellt. Es verdeutlicht auch, dass die Regelungen zur sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Arbeitslosen- und Krankenversicherung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kurzarbeitsvereinbarung haben.
Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Martin J. Warm

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