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ARBEITsrecht: Wahl der Schulungsform – Arbeitgeber muss Zusatzkosten für Präsenzseminar tragen

Kanzlei Blog • 13. Februar 2024

Wenn Sie als Arbeitgeber oder Personalvertretung vor der Frage stehen, ob Sie Ihre Mitarbeiter zu einer Präsenzschulung oder einem inhaltsgleichen Webinar entsenden, ist Ihnen vielleicht nicht bewusst, dass die Entscheidung für das Format weitreichende finanzielle Konsequenzen haben kann. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bringt hier Klarheit.

Martin J. Warm | Rechtsanwalt / Fachanwalt  Paderborn

Im konkreten Fall entschied das BAG (Beschluss vom 07.02.2024 - 7 ABR 8/23), dass eine Personalvertretung, vergleichbar mit einem Betriebsrat, das Recht hat, eine Präsenzschulung über ein inhaltsgleiches Webinar zu bevorzugen, auch wenn dies für den Arbeitgeber mit höheren Kosten verbunden ist. Das betrifft insbesondere Ausgaben für Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer.


Die Entscheidung fiel im Zusammenhang mit einer Fluggesellschaft, deren Personalvertretung zwei Mitglieder zu einer betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung in Potsdam entsandte. Obwohl die Seminargebühr von der Fluggesellschaft getragen wurde, weigerte sich der Arbeitgeber, die zusätzlichen Kosten für Übernachtung und Verpflegung zu übernehmen, mit dem Hinweis auf ein inhaltlich gleichwertiges Webinar.


Das BAG stellte jedoch klar, dass die Personalvertretung bei der Wahl des Schulungsformats einen gewissen Ermessensspielraum hat. Dies umfasst auch die Entscheidung für ein Präsenzseminar trotz höherer Kosten. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Autonomie von Personalvertretungen bei der Auswahl von Fortbildungsmaßnahmen und bekräftigt, dass Arbeitgeber die damit verbundenen, auch höheren, Kosten zu tragen haben.


Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie gut beraten sind, die Entscheidungen von Personalvertretungen hinsichtlich der Schulungsformate zu respektieren und die damit einhergehenden Kosten als Teil ihrer Investition in die Weiterbildung und Entwicklung ihrer Mitarbeiter zu betrachten.


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