






Verlangt eine Firma die Kosten einer Fortbildung von ihrem Mitarbeiter zurück, darf dies nur in angemessenem Maße geschehen. Besteht ein Arbeitnehmer die Fortbildung nicht, so können die Kosten für die Maßnahme nicht pauschal vom Arbeitgeber zurückverlangt werden.
Das LAG Niedersachsen hat im Falle eines Rettungsassistenten entschieden, dass eine Rückzahlung der Fortbildungskosten in Höhe von rund 5.000 Euro vom Arbeitgeber nicht verlangt werden darf. In der Begründung heißt es, dass "der Rückzahlungsanspruch der Beklagten [..]" bereits daran scheitere, "dass die schon dem äußeren Anschein nach einseitig von der Beklagten vorformulierte Vertragsklausel i. S. d. § 310 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 BGB einer Formularvertragskontrolle nicht standhalte. Sie benachteilige den Kläger unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie nicht danach differenziere, aus wessen Verantwortungsbereich bzw. Risikosphäre der Grund für die Nichterbringbarkeit des Nachweises über die erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme resultiere, weshalb sie rechtsunwirksam sei."
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