






Ein Arbeitnehmer, der seine regelmäßige Lohnzahlung nicht zum vereinbarten Termin auf seinem Konto hat, kann vom Arbeitgeber einen Schadensersatz von 40 Euro einfordern. Das gleiche gilt, wenn die Zahlung nicht in voller Höhe erfolgt ist.
Diese Regelung, die bislang nur im Privatrecht (§288 Abs. 5 BGB) galt, ist jetzt auch auf das Arbeitsrecht anzuwenden. Dies hat das LAG Köln mit Urteil Az. 12 Sa 524/16 vom 22.11.2016
entschieden.
In den Leitsätzen dort heißt es: "Die systematische Einordnung des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Zusammenhang mit den – unzweifelhaft auch auf Arbeitsentgeltansprüche anwendbaren – gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins sowie dem weitergehenden Verzugsschaden gebietet eine Anwendung auch auf Arbeitsentgeltansprüche."
Viele Arbeitnehmer haben mit der regelmäßigen Lohnzahlung weitere Zahlungsvorgänge verknüpft, z.B. Daueraufträge. Ist das Konto nicht ausreichend gedeckt, kann der Dauerauftrag nicht ausgeführt werden - häufig fallen dann Verzugszinsen an. Im schlimmsten Fall werden Verträge gekündigt, was zu weiteren Verzugsschäden führt.
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