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ARBEITSRecht: Neue Rechtsprechung im Arbeitsrecht: Kein Verfall von Urlaubsansprüchen bei längerer Krankheit
Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verfielen gesetzliche Urlaubsansprüche nach 15 Monaten, wenn eine fortlaufende Arbeitsunfähigkeit vorlag. Doch nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 22.09.2022 (Az. C-120/21) entschieden, dass höhere Anforderungen an den Verfall der Urlaubsansprüche zu stellen sind.
Laut EuGH sei eine starre Frist nicht immer zulässig. Insbesondere bei Langzeiterkrankungen oder Erwerbsminderung dürfen Urlaubsansprüche nicht einfach nach 15 Monaten verfallen, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Es obliegt dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer über den möglichen Verfall seiner Urlaubsansprüche zu informieren.
Bisher verfielen nach deutschem Recht Urlaubsansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Doch unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung steht nun fest, dass der Urlaub zumindest für das Jahr 2022 ohne Hinweis- und Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers nicht verfällt.
Mein Tipp: Aufgrund dieser neuen Rechtsprechung empfehle ich Arbeitgebern, ihre Arbeitsverträge neu zu gestalten und die Ausschlussklauseln entsprechend zu überarbeiten. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht stehe ich Ihnen gerne zur Seite und unterstütze Sie dabei, rechtssichere Arbeitsverträge zu formulieren, die den aktuellen Vorgaben entsprechen.
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Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Martin J. Warm

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