






Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer entfällt somit die bisherige Nachweispflicht gemäß § 5 Abs. 1 EFZG. Allerdings bleibt die Verpflichtung bestehen, die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen zu lassen und sich die AU-Bescheinigung ausstellen zu lassen.
Eine Änderung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG, die dem Arbeitgeber die Möglichkeit einräumt, bei Nichtvorlage der AU-Bescheinigung die Entgeltfortzahlung zu verweigern, ist vom Gesetzgeber (noch nicht) vorgesehen.
Mein Tipp: Trotz der neuen Regelung sind Arbeitnehmer weiterhin dazu verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Lediglich die Vorlagepflicht entfällt. Es wird empfohlen, entsprechende arbeitsvertragliche Regelungen hierzu zu treffen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit langjähriger Berufserfahrung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der rechtlichen Ausgestaltung sowie bei auftretenden Fragestellungen zu unterstützen.
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