Aktuelles & Rechtstipps

ARBEITSrecht: Mutterschutzrecht

Martin J. Warm • 4. Mai 2016

Bundeskabinett beschließt Neuregelung des Mutterschutzes

Das Bundeskabinett hat am 4. Mai den von Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig vorgelegten Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts beschlossen.

In der Pressemitteilung des Bundesfamilienministeriums heißt es dazu:

Mit dem Gesetz soll der bestmögliche Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen gewährleistet werden. Die Regelungen zum Mutterschutz stammen im Wesentlichen aus dem Jahr 1952. Seither haben sich die Arbeitswelt, aber auch die Erwerbstätigkeit der Frauen selbst grundlegend gewandelt.

Mit dem Gesetz soll der bestmögliche Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen gewährleistet werden. Die Regelungen zum Mutterschutz stammen im Wesentlichen aus dem Jahr 1952. Seither haben sich die Arbeitswelt, aber auch die Erwerbstätigkeit der Frauen selbst grundlegend gewandelt.

Erhöhung der Schutzfrist nach Geburt eines Kindes mit Behinderung

"Mit dieser Reform passen wir den Mutterschutz an die heutigen Realitäten an. Das Gesetz war veraltet – wir bringen es auf die Höhe der Zeit. Besonders wichtig ist, dass wir den Mutterschutz für Mütter von Kindern mit Behinderung verbessern: Hier soll künftig nach der Geburt der Schutz auf 12 Wochen erhöht werden", betonte Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig.

Mit der Reform werden neuere gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und gesellschaftliche Entwicklungen beim Mutterschutz berücksichtigt. Dadurch wird der Diskriminierung schwangerer und stillender Frauen entscheidend entgegengewirkt.

Mutterschutz auch für Schülerinnen und Studentinnen

"Mehr Frauen können künftig vom gesetzlichen Mutterschutz profitieren: Künftig haben auch Studentinnen und Schülerinnen ein Recht auf Mutterschutz. Mit diesem Gesetz sorgen wir ebenfalls für eine Flexibilisierung - denn viele Frauen möchten gerne länger bis zur Geburt arbeiten", so Manuela Schwesig weiter.

Schülerinnen und Studentinnen werden dann in den Anwendungsbereich des MuSchG einbezogen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten. Für Schülerinnen und Studentinnen werden damit nun erstmalig bundeseinheitliche Regelungen für den Mutterschutz getroffen.

Neben Schülerinnen und Studentinnen sollen jetzt auch weitere arbeitnehmerähnliche Personen, Frauen mit Behinderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Praktikantinnen und Frauen in betrieblicher Berufsbildung in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallen. Zudem wird klargestellt, dass die mutterschutzrechtlichen Regelungen beispielsweise auch für Teilnehmerinnen des Bundesfreiwilligendienstes oder für Entwicklungshelferinnen gelten.

Einheitliches Gesundheitsschutzniveau

Ziel des Gesetzes bleibt es, eine verantwortungsvolle Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz für eine stillende oder schwangere Frau und ihr (ungeborenes) Kind einerseits und der selbstbestimmten Entscheidung der Frau über ihre Erwerbstätigkeit und ihre Ausbildung andererseits, sicherzustellen. Mit der Reform soll für alle erwerbstätigen schwangeren und stillenden Frauen berufsgruppenunabhängig ein einheitliches Gesundheitsschutzniveau gelten.

Für Bundesbeamtinnen, Bundesrichterinnen und Soldatinnen soll dieses einheitliche Schutzniveau außerhalb des Mutterschutzgesetzes durch entsprechende Rechtsverordnungen auf Bundesebene sichergestellt werden. Für Landes- und Kommunalbeamtinnen sowie für Landesrichterinnen setzen die Länder die unionsrechtlichen Vorgaben in eigener Zuständigkeit um.

Mutterschutzrechtliche Vorschriften werden besser strukturiert

Durch den Gesetzentwurf werden die Regelungen zum Mutterschutz besser strukturiert und übersichtlicher gestaltet. Deshalb wird die bisher geltende Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Mutterschutzgesetz integriert. Nach den bisherigen Erfahrungen in der Praxis ist die MuSchArbV nicht hinreichend bekannt und wird oftmals aus diesem Grund nicht konsequent angewendet.

Ausschuss für Mutterschutz

Der Gesetzentwurf sieht erstmalig auch die Einrichtung eines Ausschusses für Mutterschutz vor. Der Ausschuss soll zukünftig Empfehlungen erarbeiten, die eine Orientierung bei der praxisgerechten Umsetzung des Mutterschutzes bieten. Betriebe und Behörden werden auf diese Weise in Umsetzungsfragen für den Mutterschutz bestmöglich beraten und begleitet.

Im Ausschuss für Mutterschutz sollen geeignete Personen der Sozialpartner, der Ausbildungsstellen, der Studierendenvertretungen, der Landesbehörden sowie geeignete Personen aus der Wissenschaft vertreten sein.

Abbau von Bürokratiekosten

Durch die praxisgerechtere Ausrichtung des Mutterschutzgesetzes werden Informations- und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers verringert und damit ein Beitrag zur Senkung von Bürokratiekosten geleistet.

Das Gesetz soll im Jahr 2016 verabschiedet werden. Es ist geplant, dass das Gesetz am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.

(Quelle:Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

Der Gesetzentwurf ist hier zu finden.

Weitere Informationen zu Familie und Arbeitswelt, Mutterschutz und Elternzeit sind zu finden sich hier.

TIPP: Schon die aktuellen Vorschriften zu Mutterschutz und Elternzeit sind zuweilen sehr umfangreich und komplieziert und verbergen im Detail einige Überraschungen. Aus der Praxis ist beispielsweise vielen Arbeitgebern zwar noch bekannt, dass eine Kündigung von Seiten des Arbeitgebers während der Achtwochenfrist und während der gesamten Elternzeit unwirksam ist. Viele wissen aber nicht, das das auch für Kündigungen gilt, die für einen späteren Zeitpunkt ausgesprochen werden, etwa nach Ablauf der vereinbarten Elternzeit.

Sprechen Sie mich an, wenn Sie Sachverhalte zur Thematik haben!

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-wirtschaftsrecht.de )

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