






Diese Verpflichtung, alle erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Arbeitnehmer zu ergreifen, kann auch nicht durch Regelungen im Arbeitsvertrag aufgehoben oder beschränkt werden. (§ 619 BGB). Bei Berufsunfällen oder Berufskrankheit allerdings besteht Haftungsausschluss für den Arbeitgeber und die Berufsgenossenschaft übernimmt die Haftung– es sei denn, der Arbeitgeber hat den Schaden vorsätzlich herbeigeführt.
Zu den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gehören gemäß Arbeitsschutzgesetz :
- Dem Arbeitnehmer regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen zu ermöglichen
- Eine angemessene Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
- eineBeurteilung der Gefährdung, die bei Ausübung der Tätigkeit auftritt.
Auf der privatrechtlichen Seite muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, wie die Natur der Dienstleistung es gestattet. Hierunter versteht man zum Beispiel, dass Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften entsprechend eingerichtet bzw. eingestellt sind. Der Arbeitgeber hat auch einer gesundheitsschädigenden Überanstrengung des Arbeitnehmers entgegenzuwirken.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm
, Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de
) #rechtsanwalt
#fachanwalt
#detmolderstrasse204
#paderborn
#arbeitsrecht
Warm & Kollegen Rechtsanwälte | Fachanwälte
Detmolder Straße 204 | 33100 Paderborn
Rufen Sie uns an ☎ 05251 142580 |
E-Mail