Aktuelles
& Rechtstipps
ARBEITSrecht: Fürsorgepflichten des Arbeitgebers
Jeder Arbeitgeber hat Sorge dafür zu tragen, dass seine Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer Tätigkeiten hinreichend geschützt sind vor etwaigen Gefahren für ihr Leben und ihre Gesundheit. Beispiele hierfür sind das Tragen von Schutzkleidung oder die Absicherung einer Baustelle.
Diese Verpflichtung, alle erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Arbeitnehmer zu ergreifen, kann auch nicht durch Regelungen im Arbeitsvertrag aufgehoben oder beschränkt werden. (§ 619 BGB). Bei Berufsunfällen oder Berufskrankheit allerdings besteht Haftungsausschluss für den Arbeitgeber und die Berufsgenossenschaft übernimmt die Haftung– es sei denn, der Arbeitgeber hat den Schaden vorsätzlich herbeigeführt.
Zu den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gehören gemäß Arbeitsschutzgesetz :
- Dem Arbeitnehmer regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen zu ermöglichen
- Eine angemessene Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
- eineBeurteilung der Gefährdung, die bei Ausübung der Tätigkeit auftritt.
Auf der privatrechtlichen Seite muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, wie die Natur der Dienstleistung es gestattet. Hierunter versteht man zum Beispiel, dass Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften entsprechend eingerichtet bzw. eingestellt sind. Der Arbeitgeber hat auch einer gesundheitsschädigenden Überanstrengung des Arbeitnehmers entgegenzuwirken.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm
, Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de
) #rechtsanwalt
#fachanwalt
#detmolderstrasse204
#paderborn
#arbeitsrecht

KANZLEIintern: Praktikum bei Warm und Kollegen: „Einblicke, die man im Jurastudium so nicht bekommt“





