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ARBEITSrecht: Arbeitgeber müssen auf Urlaubsverfall hinweisen

Kanzlei Blog • 13. März 2019

Urlaub darf nicht mehr automatisch verfallen. Arbeitgeber müssen Beschäftigte zuvor klar und deutlich darauf hinweisen, dass der Urlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu nehmen ist und ansonsten verfällt. Das entschied das BAG unter Berücksichtigung der EU-Rechtsprechung.

EU-Recht hat Auswirkungen auf Urlaubsverfall in Deutschland. Foto: Capri23auto; Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn (www.warm-rechtsanwaelte.de)

Die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ändern das deutsche Urlaubsrecht: Zukünftig müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und darauf hinweisen, dass er ansonsten verfällt. Das hat das BAG im Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. November 2018 festgestellt und damit seine Rechtsprechung zum Urlaubsrecht weiterentwickelt. Bis wann und in welcher Form der Hinweis des Arbeitgebers erfolgen muss, damit der Informationspflicht genüge getan ist, ließ das BAG in seiner Entscheidung weitgehend offen. „Klar und rechtzeitig“ müsse der Arbeitgeber die Beschäftigten auffordern, urteilten die Erfurter Richter und verwiesen den Fall zurück an das zuständige LAG. Das muss nun prüfen, ob der Arbeitgeber geeignete und konkrete organisatorische Maßnahmen ergriffen hat, um den Arbeitnehmern ihren bezahlten Jahresurlaub zu ermöglichen.

Der Fall: Verpflichtung des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung ohne Urlaubsantrag?

Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, der zwischen 2001 und 2013 mit mehreren befristeten Arbeitsverträgen bei der Max-Planck-Gesellschaft in München beschäftigt war, hatte vor dem Arbeitsgericht geklagt. Er forderte, nachdem sein Vertrag nicht verlängert wurde, eine Urlaubsabgeltung in Höhe von fast 12.000 Euro für insgesamt 51 Tage Urlaub aus den Jahren 2012 und 2013, die er bis dato nicht genommen hatte. Der Arbeitgeber hatte nach eigenen Angaben dem Arbeitnehmer in einer E-Mail auf seine Urlaubsansprüche hingewiesen. Dieser bestritt, frühzeitig per Mail informiert worden zu sein.

BAG befragt EuGH zum Urlaubsrecht

Lange war es nach bisheriger BAG-Rechtsprechung selbstverständlich, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsantrag einreichen muss, damit der Urlaub zum Jahresende nicht verfällt. Das galt selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren - nur unter bestimmten Voraussetzungen war Schadensersatz möglich. Als Grundlage hierfür galt prinzipiell § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Aufgrund einiger EuGH-Entscheidungen zum Urlaubsrecht sowie einiger abweichender Entscheidungen von Instanzgerichten, legte das BAG den Fall dem EuGH zur Klärung vor. Insbesondere mit der Frage: Ist der Arbeitgeber aufgrund EU-Vorgaben verpflichtet, Urlaub auch ohne Antrag des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr zu gewähren?

Arbeitgeber hat Initiativlast bevor Urlaub verfällt

Nach dem EuGH-Urteil im November 2018 hatte das BAG den Fall jetzt zu entscheiden und dabei § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG europarechtskonform auszulegen. Das BAG machte in seinem Urteil deutlich, dass es dem Arbeitgeber weiter vorbehalten ist, die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers festzulegen. Der Arbeitgeber sei danach auch nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren - ihn also quasi aufzuzwingen. Allerdings treffe ihn wegen Art. 7 Abs. 1 der EU-Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) die Pflicht, initiativ zu werden, damit der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Jahresurlaub - möglichst noch im Urlaubsjahr - auch verwirklicht.

Urlaubsverfall: Nur nach konkreter Aufforderung und Hinweis auf Urlaubsverfall

Der Verfall von Urlaub kann daher laut BAG bei einer richtlinienkonformen Auslegung der deutschen Urlaubsvorschriften in der Regel nur noch eintreten, wenn der Arbeitgeber dieser Pflicht nachgekommen ist und

1. den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen,

2. den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

Das BAG hat die Sache daher an das LAG München zurück verwiesen. Dieses muss erneut prüfen, ob der Arbeitgeber seinen Obliegenheiten nachgekommen ist.

Hinweis: BAG, Urteil vom 19.02.2019, Az: 9 AZR 541/15; Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 6. 05. 2015, Az: 8 Sa 982/14


Quelle: haufe.de

Den Originalbeitrag finden Sie hier

Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )




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