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ARBEITsrecht: § 126a BGB elektronische Form von Arbeitsverträgen - der digitale Arbeitsvertrag
Die Neufassung des NachwG (Umsetzungsgesetz v. 20. Juli 2022, BGBl. 2022 I Nr. 27, S. 1174) und die sie daraus ergebende Nachweispflicht von Arbeitgebern, wesentliche Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu dokumentieren, stellt viele Arbeitgeber vor rechtlichen Hürden.
So sieht § 2 NachwG eine „Schriftlichkeit“ vor. Insgesamt ist die Dokumentation in Textform gem. § 126 b BGB zum Beispiel per E-Mail unzulässig.
Eine Unterschrift, die auf einem Schriftstück eingescannt ist, reicht nicht aus, vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.03.2022-23 Sa 1133/21.
Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich formlos geschlossen werden. Die qualifizierte elektronische Signatur kann die Unterschrift ersetzen (§ 126a BGB).
Gemäß dem NachwG ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich festzuhalten. Hier reicht für die Schriftlichkeit nicht aus, dass kraft einer elektronischen Signatur signiert wird. Für die Einhaltung der Schriftlichkeit ist in dem Fall erforderlich, dass der Arbeitgeber eigenhändig unterschreibt.
Übrigens: Eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag darf nicht elektronisch signiert werden. Hier ist die handschriftliche Unterschrift für die Einhaltung der Form zwingend erforderlich.
Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Martin J. Warm

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