Eine Unterschrift, die auf einem Schriftstück eingescannt ist, reicht nicht aus, vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.03.2022-23 Sa 1133/21.
Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich formlos geschlossen werden. Die qualifizierte elektronische Signatur kann die Unterschrift ersetzen (§ 126a BGB).
Gemäß dem NachwG ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich festzuhalten. Hier reicht für die Schriftlichkeit nicht aus, dass kraft einer elektronischen Signatur signiert wird. Für die Einhaltung der Schriftlichkeit ist in dem Fall erforderlich, dass der Arbeitgeber eigenhändig unterschreibt.
Übrigens: Eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag darf nicht elektronisch signiert werden. Hier ist die handschriftliche Unterschrift für die Einhaltung der Form zwingend erforderlich.
Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Martin J. Warm
Warm & Kollegen Rechtsanwälte | Fachanwälte
Detmolder Straße 204 | 33100 Paderborn
Rufen Sie uns an ☎ 05251 142580 |
E-Mail