






Ein Spielplatz in einer Wohnanlage muss so erhalten bleiben, wie es in der ursprünglichen Baugenehmigung festgelegt wurde. In einem Münchener Fall weigerten sich einige Wohnungseigentümer, einen 30 Jahre alten Spielplatz zu renovieren. Sie argumentierten, dass die städtischen Vorgaben, die bei Errichtung des Spielplatzes in der Baugenehmigung festgehalten wurden, nicht verbindlich seien.
Die Richter urteilten, dass die kommunalen Vorgaben für die Errichtung von Spielplätzen verbindlich sind und nicht verjähren. Spielgeräte müssen demnach nach den ursprünglichen Vorgaben immer erneuert werden. (Amtsgericht München, Az 481 C 17409/15 WEG)
TIPP:
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie als Wohnungseigentümer verpflichtet sind, Renovierungsarbeiten zu übernehmen, holen Sie sich fachmännischen Rat. Oftmals können so unangenehme Streitigkeiten vermieden werden. Ihr Ansprechpartner ist Frau Rechtsanwältin Judith Spilker.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin J. Warm
,
Paderborn (
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