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VerbraucherRecht: VW Diesel Abgasskandal - Vorsicht! Verjährung droht!

Martin J. Warm • 12. Dezember 2018

Die Ansprüche der geschädigten Eigentümer von betroffenen Dieselfahrzeugen des VW-Konzerns drohen zum 31.12.2018 zu verjähren. Betroffen sind die Marken Volkswagen, Audi, Skoda und Seat.

Warm & Kollegen Rechtsanwälte Paderborn: VW Abgasskandal – Vorsicht, Verjährung droht!

Diesel-Fahrer können noch bis Ende des Jahres Schadensatzansprüche auf Rückabwicklung des Kauf- , Finanzierungs- oder Leasingvertrages gegenüber dem VW-Konzern als Hersteller des Schummel-Motors EA 189 geltend machen. Hierbei haben sowohl Käufer eines Neuwagens als auch eines Gebrauchtwagens Ansprüche gegenüber VW. Durch Anmeldung der Ansprüche zur Musterfeststellungsklage gegen VW kann die Verjährung ebenfalls gehemmt werden.

Die Landgerichte Paderborn, Arnsberg und Bielefeld haben bereits mehrfach erstinstanzlich zugunsten der betroffenen Diesel Fahrer entschieden. Die Gerichte haben VW verurteilt, die Fahrzeuge zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuerstatten. Die Betroffenen müssen lediglich eine Nutzungsentschädigung für die von ihnen gefahrenen Kilometer erstatten.

So können betroffene Eigentümer nach folgenden Beispielen eine Rückabwicklung des Kaufvertrages von Volkswagen fordern:

Beispiel Neuwagen (zB. VW Tiguan):
Kaufpreis: 30.000,00 €
gefahrene Kilometer: 80.000 km
Schadensersatz: 23.000,00 €

Beispiel Gebrauchtwagen (zB. Audi Q3)
Kaufpreis: 33.000,00 €
Kilometerstand bei Übergabe: 20.000 km
Kilometerstand aktuell: 90.000 km
Schadensersatz: 24.750,00 €

Bei Darlehens- oder Leasingverträgen werden die bisher gezahlten Raten abzüglich der Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges an die Volkswagen AG zurückerstattet. Die Betroffenen werden dazu von eventuellen Abschlussraten gegenüber den finanzierenden Banken freigestellt. Hinzu kommt, dass Verbraucher unter Umständen den sogenannten „Widerrufsjokers“ einsetzen können: Liegt eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung von der Bank vor, besteht die Möglichkeit, die Darlehensverträge durch Widerruf rückabzuwickeln.

Übrigens: Betroffene anderer Hersteller können ihre Rechte gegenüber diesen selbstverständlich auch geltend machen. So haben beispielsweise das Landgericht Karlsruhe und das Landgericht Hanau Mercedes erstinstanzlich verurteilt Betroffene diese Fahrzeuge zurückzunehmen. Auch hier sei eine unzulässige Abschaltsoftware bei der Motorsteuerung eingesetzt worden. Es ist davon auszugehen, dass weitere Hersteller folgen.

Mein Tipp: Wenn auch Sie betroffen sind, vereinbaren Sie gerne ein unverbindliches Erstberatungsgespräch mit mir.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Can Kaya , Paderborn

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