






Das Oberlandesgericht Stuttgart hat das Handyverbot am Steuer aufgeweicht. Wer sein
Smartphone während des Autofahrens in der Hand hält, verstößt nun nicht mehr
automatisch gegen das Handyverbot am Steuer.
Die Richter orientierten sich bei einem aktuellen Urteil am Wortlaut des entsprechenden
Paragraphen der Straßenverkehrsordnung - der seit der Neuformulierung 2013 ein sprachliches
Schlupfloch bietet. (Az.: 4 Ss 212/16)
Vor rund drei Jahren wurde der Gesetzestext geändert: Der ehemalige "Fahrzeugführer" wurde
durch die geschlechtlich vermeintlich neutrale Formulierung "wer ein Fahrzeug führt" ersetzt. Im
Zuge dessen wurde auch der nachfolgende Satz angepasst.
Stand dort ursprünglich, die Benutzung des Telefons sei untersagt, wenn der Fahrer hierfür das
Gerät aufnimmt oder hält, heißt es nun: "Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon
nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder
gehalten werden muss."
Schlüsselwort ist das Verb "müssen“ am Ende des Satzes. Denn in dem konkreten Fall gab der
Fahrer an, während eines Telefonats ins Auto gestiegen zu sein. Dort habe sich nach Motorstart
automatisch die Freisprechautomatik aktiviert, die er anschließend zum Telefonieren genutzt
habe. Das Handy habe er dann vergessen aus der Hand zu legen.
In den Augen der Richter war das durchaus in Ordnung, denn der Gesetzestext erfasse in der
neuen Formulierung nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält,
sondern beziehe sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen. Das aber war
hier nicht der Fall, da das Handy dank der Freisprechfunktion ohne weiteres auch hätte abgelegt
werden können.
Das Gericht sah über den Telefonvorgang hinaus kein relevantes eigenständiges
Gefährdungspotential durch das Halten des Handys. Schließlich seien auch das Essen, Rauchen
oder die Bedienung des Radios per Hand nicht verboten.
Da die Aussage des Fahrers, er habe per Freisprecheinrichtung telefoniert, vor Gericht nicht
widerlegt werden konnte, sprach das Oberlandesgericht Stuttgart den Angeklagten frei.
(Quelle: Material von T-Online.de, OLG Stuttgart Beschluß vom 25.4.2016, 4 Ss 212/16)
Zum Volltext der Entscheidung geht es hier.
TIPP: Mein Kollege Rechtanwalt Raphael Thomas
steht Ihnen in Fällen des Verkehrsrechts, Strafrechts, Ordnungswidrigkeitenrechts oder in der Unfallabwicklung als Ansprechpartner zur Verfügung. Hier
geht es zu seiner Homepage.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm
, Paderborn ( www.warm-wirtschaftsrecht.de
)
Warm & Kollegen Rechtsanwälte | Fachanwälte
Detmolder Straße 204 | 33100 Paderborn
Rufen Sie uns an ☎ 05251 142580 |
E-Mail