






Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einen PKW der Gesellschaft auch zu privaten Zwecken nutzt, so löst dies nur eine verdeckte Gewinnausschüttung aus, wenn eine solche private Nutzung im Anstellungsvertrag ausgeschlossen bzw. nicht vereinbart wurde. Gestattet der Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers, muss dieser den geldwerten Vorteil aus der Nutzung des PKW als Arbeitslohn (§ 19 EStG) nach den allgemeinen Grundsätzen versteuern: es gilt die 1%-Regel oder der Ansatz der anteiligen Kosten auf Grundlage eines Fahrtenbuches. (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. R 31 Abs. 9 LStR).
Doch unter welchen Umständen- für steuerliche Zwecke - kann von einer tatsächlichen Privatnutzung eines Firmen-PKW ausgegangen werden, wenn eine Vereinbarung über eine solche Nutzung fehlt oder sogar ein ausdrückliches Nutzungsverbot ausgesprochen wurde?
Die Beweislast
für das Vorliegen einer vGA liegt grundsätzlich beim Finanzamt.
Sofern jedoch der Beweis des ersten Anscheins unter Einbeziehung der allgemeinen Lebenserfahrung für eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung (also die Privatnutzung des PKW) spricht, kommt es zu einer Umkehr der Beweislast.
Für die Lohnsteuer nimmt der VI. Senat und ihm folgend die Finanzverwaltung bei einem bestehenden Nutzungsverbot keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug an. Dies ist unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das Nutzungsverbot durch organsatorische Maßnahmen tatsächlich überwacht. Nach der Auffassung des BFH (für Lohnsteuer zuständiger VI. Senat) bestehe kein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass der (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer das Nutzungsverbot nur zum Schein vereinbart hat und tatsächlich generell missachtet. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Einräumung einer privaten Nutzungsmöglichkeit vor, kann also auch durch den o.a. Anscheinsbeweis kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug begründet werden.
Die reine Vereinbarung eines Nutzungsverbotes schließt den Ansatz einer vGA allerdings nicht generell aus, da im Körperschaftssteuerrecht hinsichtlich des Vorliegens einer vGA die schärferen Kriterien des sogenannten Anscheinsbeweises
gelten. Dieser greift zum Beispiel, wenn der Gesellschafter über kein gleichwertiges Fahrzeug verfügt. Weitere Indizien für einen Anscheinsbeweis, der für eine Privatnutzung spricht, sind das Fehlen eines Fahrtenbuches, das Fehlen organisatorischer Maßnahmen zur Überwachung des privaten Nutzungsverbotes und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafters auf den PKW.
FG Köln, 10 K 24977/15, EFG 2016, 2081
Das o.g. Urteil geht auf den folgenden Beispielfall zurück: Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein großer Audi-Fan. Privat nutzt er einen Audi A6. Außerdem nutzt er den auf seine Firma zugelassenen Audi TT vereinbarungsgemäß auch privat. Der entsprechende Nutzungsvorteil wurde richtigerweise als Sachbezug lohnbesteuert.
Finanzamt und Finanzgericht haben nach den Kriterien des Anscheinsbeweises aber auch bbei der Nutzung eines zweiten vorhandenen GmbH-Fahrzeugs (ein Audi Quattro) eine private Nutzung angenommen. Diese wurde mangels entsprechender (tatsächlich durchgeführter) Nutzungsvereinbarung als vGA eingestuft.
Die GmbH konnte die grundsätzlich zu vermutende Privatnutzung des PKW nicht durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches widerlegen. So sei ein Fahrtenbuch nur dann ordnungsgemäß, wenn die Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Zudem müssen sie mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüft werden können. Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sind unter anderem die Angabe des genauen Reiseziels und des Reisezwecks.
FAZIT
Schlussendlich kommt es auf den Einzelfall an und die Gewichtung der Umstände, die entweder FÜR oder GEGEN eine Privatnutzung sprechen. Im o.g. Beispiel wäre eine andere Beurteilung (also keine vGA) vertretbar gewesen, wenn die Beteiligten einen gewissen privaten Nutzungsanteil unterstellt hätten und der Gesellschafter für die privaten Wege laufend und zeitnah einen pauschalen Kostenersatz geleistet hätte.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm
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