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VERTRAGSrecht: Kaufvertrag über PKW kommt nicht zustande bei Scherzerklärung  

Kanzlei Blog • 21. Juli 2017

Das Angebot, einen PKW für 15 Euro zu verkaufen, ist ein offensichtliches Scherzangebot. Der vermeintliche Käufer hat keinen Anspruch auf Erfüllung.

In einem Internetportal wurde ein Fahrzeug mit einem Verkehrswert im fünfstelligen Bereich zum Verkauf angeboten. Der Verkäufer wies in seiner Kleinanzeige darauf hin, dass der PKW „sein Geld echt wert“ sei. Er bat darum, von einer Kontaktaufnahme abzusehen, wenn der Kaufpreis verhandelt werden sollte.

Zwischen einem potentiellen Käufer und dem Verkäufer gab es dann Kaufvertragsverhandlungen, die zu keinem Ergebnis führten. Der Verkäufer schickte im Laufe des Tages eine elektronische Nachricht an den Käufer: „Also für 15 kannste ihn haben.“ So weit, so gut: der Käufer nahm das Angebot ebenfalls mit einer elektronischen Nachricht an und erkundigte sich, wohin er die fünfzehn Euro überweisen solle. Als dies erfolglos blieb, schaltete er einen Anwalt ein.

Das Ergebnis: der Kläger hat keinen wirksamen Kaufvertrag über den PKW abgeschlossen. Er hat also kein Auto gekauft und muss auch die Kosten für den Rechtsanwalt übernehmen. Der Verkäufer habe lediglich eine Scherzerklärung i.S.d. § 118 BGB abgegeben.

Das Gericht sagt, dass die Erklärungen des Beklagten erkennbar nicht ernst gemeint waren. Der Verkäufer sei davon ausgegangen, dass die elektronische Kommunikation über den Kauf für 15 Euro ein „Sicheinlassen auf eine Scherzkonversation“ des Käufers war. Denn auch, wenn die Aussage nicht durch Gestik, Mimik oder Tonfall als Scherz unterstrichen werden konnte, so ist durch die eindeutigen Umstände erkennbar, dass keine rechtsgeschäftlich bindende Erklärung abgegeben werden konnte.

Außerdem führt die Offensichtlichkeit der Scherzerklärung dazu, dass der Kläger auch nicht hilfsweise Ersatz für die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen kann: er habe die fehlende Ernsthaftigkeit damit offenkundig die Rechtslage fahrlässig verkannt. „Es gäbe keinerlei nachvollziehbare Gründe für die Annahme, dass der Beklagte das Fahrzeug an den ihm völlig unbekannten Kläger für nur 15,00 € verkaufen wollte“, so das Gericht. Der Käufer habe den Rechtsanwalt nur beauftragt, weil dies für ihn risikolos sei: die Rechtsschutzversicherung hatte eine Übernahme der Kosten für die Prozessführung gegeben.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )


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