






Das sogenannte Direktionsrecht erlaubt einem Arbeitgeber, seinem Angestellten einen anderen Arbeitsplatz im Betrieb zuzuweisen. Allerdings muss er dabei Vorschriften und Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen und vor allem die Regelungen im Arbeitsvertrag beachten. §§ 106 GewO ff. schränken den Arbeitgeber bei der Ausübung des Direktionsrechts ein, indem sie Willkür ausschließen. Entscheidend bei einer Versetzung ist, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer keine niedriger zu bewertende Tätigkeit auferlegen darf. Die neue Aufgabe muss in ihrem Anspruch der alten gleichkommen und so der vertraglich geschuldeten Leistung gerecht werden. Auch eine höhere Vergütung hebt diesen Tatbestand nicht auf (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.1984, 7 AZR 509/83). Die Gleichwertigkeit bezieht sich auf die im Betrieb herrschende Verkehrsauffassung. Anders ist es bei kurzfristigen Versetzungen, die notwendig sind, um Auftragsspitzen abzudecken. In einem solchen Fall muss ein Arbeitnehmer hinnehmen, dass er vorübergehend an einem seiner Qualifikation nicht entsprechenden Arbeitsplatz eingesetzt wird. Sollte die Versetzung dauerhaft sein, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Er kann Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht einlegen. Allerdings muss er seine Tätigkeit während des Verfahrens weiterhin ausüben. Macht er von seinem Leistungsverweigerungsrecht gem. § 273 Abs. 1 BGB Gebrauch, ohne dass die Rechtswidrigkeit der Weisung durch das Gericht bestätigt wurde, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen und im schlimmsten Fall sogar kündigen.
Wird einem Arbeitnehmer in seinem Betrieb ein Arbeitsplatz zugewiesen, für den eigentlich eine höhere Qualifikation erforderlich ist, sollte er davon ausgehen, dass ein neuer Arbeitsvertrag begründet wird.
Mein Tipp: Als Arbeitnehmer sollten Sie Ihre Rechte kennen. Um sich bei einer Versetzung der rechtlichen Lage sicher zu sein, macht es oft Sinn, den zugrunde liegenden Arbeitsvertrag einer Prüfung zu unterziehen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm
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