






Arbeitnehmer dürfen während - aber auch nach Beendigung - des Arbeitsverhältnisses nicht frei von der Leber weg plaudern! Geheimnisse zu verraten und mitzuteilen, die sie durch gesetz- oder sittenwidrige Handlungen erworben haben (§ 17 Abs. 2 UWG) ist rechtswidrig. Darüber hinaus gilt eine nachwirkende allgemeine arbeitsrechtliche Verpflichtung, Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Arbeitgebers zu bewahren, solange ein Geheimhaltungsinteresse besteht und dieses erkennbar ist. Ohne eine Wettbewerbsvereinbarung darf der frühere Arbeitnehmer nur solche Kenntnisse verwerten, die er in seinem Gedächtnis verwahrt. Er darf aber weder Kundenlisten mitnehmen oder runterladen etc. noch sich entsprechende Aufzeichnungen machen und daraus neue Kundenlisten erstellen (BAG, Urteil v. 27.4.2006, 2 AZR 386/05). Tipp: Soll nachvertraglicher Wettbewerb des Arbeitnehmers verhindert werden, sollte ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Aber Achtung: Ein solches hat oftmals Tücken und sollte individuell rechtlich geprüft verfasst werden! Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-wirtschaftsrecht.de ) |
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