






Ein Leiharbeitnehmer hat grundsätzlich einen aus § 670 BGB analog begründeten Anspruch auf Ersatz der entstehenden Fahrtkosten für den Einsatz an unterschiedlichen Arbeitsorten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entfernung zum Einsatzort größer ist als die Entfernung zum Vertragsarbeitgeber.
Eine Vereinbarung, die pauschal ausschließt, dass Anfahrtskosten zum Einsatzbetrieb ersetzt werden bzw. im regulär gezahlten Entgelt enthalten sind, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Demnach ist eine solche Vereinbarung unwirksam.
Urteil des LAG Hamm vom 13.01.2016; 5 Sa 1437/15; AA 2016, 90
Mein Tipp : Wenn Sie sicher gehen wollen, ob die Regelung bezüglich der Fahrtkosten in Ihrem Arbeitsvertrag gültig ist, lassen Sie Ihren Vertrag von einem im Arbeitsrecht versierten Anwalt prüfen. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Martin J. Warm
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für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin
J. Warm
, Paderborn (
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