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ARBEITSRecht: Bei Krankschreibung mit Corona-Verdacht gibt es bis Ende Juni neue Regeln

Martin J. Warm • 24. März 2020

Seit Anfang März konnten sich Versicherte bei Corona-Verdacht bisher sieben Tage per Telefon krankschreiben lassen. Das ändert sich jetzt – unter einer Voraussetzung.

Die "alte Regel" ließen der GKV-Spitzenverband sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung am 09.03.2020 in Ihrer gemeinsame Pressemitteilung verlauten.

Nunmehr haben Sie sich auf eine andere Regel verständigt.

Neue Regel: 2 Wochen

Arbeitnehmer in Deutschland dürfen sich bei leichten Atemwegserkrankungen nun zwei Wochen am Telefon krankschreiben lassen. In der Corona-Krise bestand die Möglichkeit bereits für sieben Tage. Nun vereinbarten die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Krankenkassen-Spitzenverband die Verlängerung, wie die KBV mitteilte.

Diese Voraussetzung gilt es zu beachten

Die telefonische, 14-tägige Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ist dann möglich, "wenn der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus besteht." Voraussetzung ist immer, dass es sich um leichte Beschwerden der oberen Atemwege handelt.

Wenn ein Coronavirus-Test gemacht werden soll, soll der Arzt dem Patienten sagen, wo dieser sich testen lassen kann. 

In einigen Regionen brauchen Patienten für die Untersuchung eine Überweisung. Diese soll die Praxis per Post schicken. Wie die Handhabe bei Ihnen ist, erfahren Sie bei ihrem Hausarzt.

Hinweise zur ärztlichen Vorgehensweise bei Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion hat auf ihrer Themenseite zum Coronavirus hier verfasst.  

Falls es den Patienten schlechter geht, sollen sie nach telefonischer Anmeldung zum Arzt gehen. 

Befristung bis zum 23.06.2020

Die Möglichkeit zur Zwei-Wochen-Krankschreibung ist zunächst bis zum 23. Juni befristet.

(Quelle: Unter Verwendung von Material von t-online.de)

Meine Empfehlung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte in dieser schwierigen Situation arbeitsrechtlich Augenmaß walten lassen und viel Eigenverantwortung. Selbstverstädnlich dürfen diese gelockerten Regeln nicht zu Stretiigkeiten führen. Inwieweit anderslautende arbeitsvertragliche Regelungen dem entgegenstehen ist richterlich noch nicht entschieden und muss abgewartet werden. 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn
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