






Ein Personaldienstleister schloss mit dem Kunden einen
schriftlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ab, der unter anderem folgende Bestimmung
vorsah:
„Stellt der Entleiher während der Überlassung oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang nach Beendigung der Überlassung den überlassenen Mitarbeiter ein, so gilt dies als Personalvermittlung des Verleihers.
Berechnungsgrundlage hierfür ist der Bruttostundenlohn des überlassenen und übernommenen Mitarbeiters zzgl. jeweils gültiger USt.“
Es folgte eine nach der Überlassungsdauer quartalsweise degressive Staffelung der Höhe der Vermittlungsprovision (bis 3 Monate 2 Bruttomonatsgehälter usw., ab 12 Monate keine Provision). Das Landgericht Aachen entschied, dass nach dieser Vereinbarung der Kunde auch dann verpflichtet ist, dem Personaldienstleister eine Vermittlungsprovision zu zahlen, wenn der Kunde mit dem ihm überlassenen Zeitarbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abschließt und der Personaldienstleister das mit dem Zeitarbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis bereits vorher gekündigt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei derartigen Vereinbarungen zu beachten, dass die Vermittlungsprovision zwei Bruttomonatsgehälter nicht übersteigen darf. Diese Grenze war in dem entschiedenen Fall nicht überschritten.
Urteil des LG Aachen vom 06.04.2018; 8 O 243/17; jurisPR-ArbR 50/2018 Anm. 4
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )
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