Corona & Recht

Haben Sie konkrete Rechtsfragen zu einer Fallgestaltung in Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid 19 / SARS-CoV-2)?

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Was können wir für Sie tun?

Epidemien, wie die derzeitige Ausbreitung des Coronavirus (Covid 19 / SARS-CoV-2) , können einen Fall von höherer Gewalt darstellen. Betroffene Vertragsparteien könnten dauerhaft von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit werden.
Ein pauschales Vorliegen höherer Gewalt ist bei Covid 19 nicht gegeben, sondern ist einzelfallabhängig. 
Wurden innerhalb der Vertragsbeziehung keine Regelungen bezüglich höherer Gewalt getroffen, richtet sich die Rechtsfolge bei höherer Gewalt regelmäßig nach den Vor-schriften zur Unmöglichkeit nach §§ 275 Abs.1 bis 3, 323 Abs.1 S.1 BGB sowie nach den Vorschriften über die Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB.
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Rechtliche Fragen und Folgen für Arbeitnehmer / Arbeitgeber und Selbstständige

Im Hinblick auf die Ausnahmesituation und die damit verbundenen staatlichen Schutzmaßnahmen, stellen sich gerade für Unternehmen, Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige eine Vielzahl rechtlicher Fragen.
  • Können sich Unternehmen auf höhere Gewalt berufen, wenn diese in Folge der Epidemie nicht in der Lage sind, ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen?
  • Hat der Arbeitnehmer im Falle einer Betriebsschließung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
  • Kann ein Unternehmen bei Arbeitsausfällen wegen des Coronavirus Kurzarbeitergeld bekommen?
  • Wie können sich Selbstständige vor wirtschaftlichen Einbußen schützen?

Können sich Unternehmen auf höhere Gewalt berufen, wenn diese in Folge der Epidemie nicht in der Lage sind, ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen?

Da das deutsche Recht keine spezialgesetzlichen Regelungen wie Epidemien kennt, muss auf das allgemeine Recht (BGB) im schuldrechtlichen Kontext zurückgegriffen werden, wenn keine vertraglichen Bestimmungen der Parteien diesbezüglich vorliegen.
  • Im Falle eines Leistungshindernisses, das die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Pflicht unmöglich macht, entfällt die Pflicht für die Dauer des Hindernisses, vgl. § 275 I BGB.
  • Die Vertragsparteien können sich gegebenenfalls auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, vgl. § 313 BGB. Hierfür ist erforderlich, dass sich die bei Vertragsschluss von beiden Parteien gleichermaßen zugrunde gelegte Situation nachträglich so stark verändert, dass ei-ner Partei das Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Dann könnte eine Anpassung des Vertrages verlangt werden. 

Hat der Arbeitnehmer im Falle einer Betriebsschließung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber er sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen (sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB). Darunter könnten diejenigen Situationen erfasst sein, in denen es zu erheblichen Personalausfällen aufgrund der Covid-19 Erkrankung kommt. Einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen könnten Abweichendes regeln.

Kann ein Unternehmen bei Arbeitsausfällen wegen des Coronavirus Kurzarbeitergeld bekommen?

Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zu-ständigen Agentur für Arbeit anzeigen.
Die zuständige Agentur für Arbeit prüft im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.

Wie können sich selbstständige Unternehmer vor wirtschaftlichen Einbußen schützen?

Sollten die Aufträge so weit zurückgehen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr bestritten werden kann, gibt es folgende Möglichkeiten:
  • Es besteht die Möglichkeit, Grundsicherung für Selbstständige zu beantragen. Die Höhe wird individuell berechnet und hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Weitere Informationen kann Ihnen die zuständige Bundesagentur für Arbeit mitteilen.
  • Falls selbstständige Unternehmer unter Quarantäne stehen und den Beruf nicht weiter verfolgen können, dann greift das „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“. Demnach kann eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalles geltend gemacht werden.
  • Informationen für Unternehmer und Selbständige zu sonstiger staatlicher Unterstützung finden Sie hier auf den Seiten der Bundesregierung  

So nehmen Sie Kontakt auf!

Erster Ansprechpartner für Ihren Fall ist Rechtsanwalt Martin J. Warm.
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